Statuten des Verein Glattparkdogs
mit Sitz in Glattpark, Zürich, Schweiz
Artikel 1 – Name und Sitz
Unter dem Namen
Glattparkdogs
besteht mit Sitz in Glattpark, Zürich ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Artikel 2 – Zweck
Der Quartierverein bezweckt den Betrieb einer Hundespielwiese sowie die Durchführung von Kursen zur Ausbildung und Sozialisierung von Hunden und ihrer Halter. Die Hunde können so tierschutz- und artgerecht ihren Freilauf auf einer eingezäunten, grosszügigen Wiese geniessen.
Artikel 3 – Mittel
Die Mittel des Quartierverein zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:
den Mitgliederbeiträgen, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird,
Einnahmen aus verkauften Monatstickets für das Betreten der Hundewiese
freiwilligen Zuwendungen (Spenden, Sponsorengelder, Schenkungen, Vermächtnisse)
Veranstaltungen, Hundewiesen-Vermietungen
allfälligen Zuwendungen der öffentlichen Hand, um welche sich der Vorstand bemüht
Artikel 4 – Erwerb Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen über 18 Jahren, Personengesellschaften und juristische Personen werden.
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft muss folgendes bestätigt bzw. belegt werden:
dass der/die registrierten Hund/e jederzeit frei von ansteckenden Krankheiten und Parasiten ist/sind
dass der/die registrierten Hund/e einen ausreichenden und gültigen Impfschutz besitzt/besitzen (Obligatorische Impfungen sind Staupe, Hepatitis, Parvovirose, Leptospirose und Zwingerhusten)
dass Folgeimpfungen fristgerecht erfolgen
dass der/die Hund/e ausreichend entwurmt werden (mind. Zweimal pro Jahr)
dass der/die Hund/e gegen Zecken, Flöhe etc. behandelt wird/werden
dass der/die Hund/e bei AMICUS, dem Schweizer Hunderegister ordnungsgemäss registriert ist/sind und das Mitglied namentlich der Hauptkontakt ist
dass der/die Hund/e bei der Gemeinde angemeldet ist/sind und einen Chip besitzt/besitzen.
Artikel 5 – Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft untersteht einer Beitragspflicht. Das jeweilige Mitglied verpflichtet sich, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge jährlich gemäss Zahlungsbedingungen vollständig zu entrichten.
Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
Artikel 6 – Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich automatisch.
Der Austritt ist jederzeit und ohne Frist möglich und hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Es gibt keine Rückerstattung bereits erbrachter Mitgliederbeiträge für das laufende Kalenderjahr.Der Vorstand kann ein Mitglied vom Verein ausschliessen, wenn es den Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, den vertraulichen Türcode weitergibt, ein Nichtmitglied mit einem nicht registrierten Hund auf die Hundewiese mitnimmt sowie den Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt oder andere wichtige Gründe einen Ausschluss rechtfertigen (siehe auch das Reglement des Vereins). Der Ausschluss erfolgt nur nach Anhörung des Mitgliedes und wird diesem schriftlich erklärt. Der Ausschluss gilt per sofort und ist endgültig. Die Möglichkeit eines Rekurses an die Vereinsversammlung besteht nicht. Es gibt keine Rückerstattung bereits erbrachter Mitgliederbeiträge für das laufende Kalenderjahr.
Artikel 7 – Finanzielles
Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Artikel 8 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Vereinsversammlung
der Vorstand
die Rechnungsrevisoren
Artikel 9 – Die Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen insbesondere:
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
Wahl der Rechnungsrevisoren
Abnahme der Vereinsrechnung
Déchargeerteilung an den Vorstand
Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden
Artikel 10 – Einberufung der Vereinsversammlung
Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten des Vorstandes einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Die ordentliche Vereinsversammlung findet alle drei Jahre einmal statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Vereinsjahres. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen wenigstens 30 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung mittels Briefpost, Telefax oder E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsgeschäfte enthalten. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Bei der ausserordentlichen Mitgliederversammlung hat die Einladung spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens beim Vorstand zu erfolgen.
Anträge zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung sind bis spätestens 2 Wochen und zuhanden der ausserordentlichen Mitgliederversammlung bis spätestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Die Vereinsversammlung erfolgt entweder real (körperlich) oder virtuell (online) in einer nur für Mitglieder mit Legitimationsdaten und Zugangssicherung zugänglichen Kommunikationsform, z.B. einem Chatroom.
Den Vorsitz in der Vereinsversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung die Vizepräsidentin.
Artikel 11 – Stimmrecht und Beschlussfassung
An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht.
Artikel 12 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.
Während eines Geschäftsjahres auftretende Vakanzen können bis zur Bestätigung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand selber neu besetzt werden (sog. Kooptation).
Die Vorstandsmitglieder werden auf eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
Der Vorstand ist für die laufenden Angelegenheiten des Vereins verantwortlich.
In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:
Vorbereitung der Vereinsversammlung
Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung
Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern
Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder
Aufstellung von Budget und Jahresrechnung
Verwaltung des Vereinsvermögens
Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes
Festsetzung der von den Mitgliedern und Personen mit Monatstickets zu leistenden Beiträge
Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei Verhinderung von der Vizepräsidentin schriftlich oder mündlich einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit wird durch Los entschieden. Über nicht traktandierte Geschäfte darf der Vorstand nur beschliessen, wenn alle Anwesenden damit einverstanden sind. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auf dem Zirkularweg beschliessen, wenn kein Vorstandsmitglied die Durchführung einer Vorstandssitzung verlangt.
Ausser durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Vereinsversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptation eines Nachfolgers wirksam.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschliesslich ehrenamtlich aus.
Artikel 13 – Vertretung, Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder, Zeichnungsberechtigung
Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.
Artikel 14 – Die Rechnungsrevisoren
Der Quartierverein ist nicht zur ordentlichen Revision gemäss Art 69b Abs. 1 ZGB verpflichtet. Daher beschliesst der Vorstand einstimmig auf eine Revisionsstelle zu verzichten (Art. 69b Abs 3 ZGB /Art 727a Abs 2 OR). Die Revision wird durch den Vorstand organisiert.
Artikel 15 – Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Artikel 16 – Film- und Bildmaterial
Der Verein Glattparkdogs behält sich das Recht vor, Fotos der Tiere, Hunde/Tierhalter die während der Hundewiesenbenutzung gemacht werden, auf der eigenen Internetseite und in sozialen Netzwerken etc. zu veröffentlichen oder für Werbezwecke zu verwenden.
Sollte eine Veröffentlichung des eigenen Hundes/Tieres auf Film- oder Bildmaterial nicht erwünscht sein, ist dies in schriftlicher Form vorrangig dem Vorstand mitzuteilen.
Artikel 17 – Gerichtsstand und anwendbares Recht
Ausschliesslicher Gerichtsstand in Zürich.
Es wird ausschliesslich schweizerisches Recht angewendet.
Artikel 18 – Auflösung und Liquidation
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von einer Stimme mehr als die Hälfte der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins.
Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.
Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer dem Vereinszweck entsprechender Bestimmung durch Beschluss der Vereinsversammlung zuzuführen. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Artikel 19 – Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 09.03.2026 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.